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Statuten

des

Rotary Club Leibnitz

§ 1 Name, Erläuterungen

Der Name der Vereinigung ist:

ROTARY CLUB LEIBNITZ

Der Club ist Mitglied von ROTARY International. In diesem Sinne bildet die vom gesetzgebenden Rat von ROTARY International erlassene EINHEITLICHE VERFASSUNG FÜR ROTARY Clubs (EINHEITLICHE ROTARY CLUBVERFASSUNG) in ihrer jeweils geltenden Fassung einen integrierenden Bestandteil dieser Satzung. In dieser Satzung sind alle männlichen Formen auch für Frauen gültig. 

§ 2 Sitz, Einzugs- und Tätigkeitsbereich

Der ROTARY CLUB LEIBNITZ hat seinen Sitz in 8430 Neutillmitsch, Grazerstraße 11. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen heranziehen. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% oder unter Anwendungen des § 40a Z 1 BAO. Der Verein kann Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Der Verein kann als Erfüllungsgehilfe anderer Körperschaften tätig werden. 

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und mildtätig und nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

  • das grundsätzliche Ziel von Rotary ist die Hilfsbereitschaft im täglichen Leben;
  • die Förderung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke, insbesondere in den Bereichen Friede- und Konfliktprävention, Wasser und Hygiene, Elementarbildung, Gesundheit, Wirtschafts- und Kommunalentwicklung; 
  • die Förderung der Kunst und des Kulturschaffens;
  • die Förderung der Bildung;
  • die Förderung des Sports;
  • die Entwicklungshilfe in Entwicklungsländern;
  • die Katastrophenhilfe im In- und Ausland;
  • die Förderung ethischer Grundsätze im Privat- und Berufsleben, der Völkerverständigung und des Weltfriedens.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter oder sonstigen Machthaber des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2-4 angeführten Mittel und Aktivitäten erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen: 

a) Die Durchführung unmittelbarer Hilfeleistungen zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken wie insbesondere:

  • der Förderung von Frieden und Konfliktprävention bzw. Konfliktlösung;
  • der Förderung der Wassergewinnung und Hygiene;
  • der Förderung der Elementarbildung;
  • der Förderung der Krankheitsprävention und Krankheitsbehandlung;
  • der Förderung der Gesundheitsfürsorge für Mütter und Kinder; 
  • der Förderung der Wirtschafts- und Kommunalentwicklung; 
  • der mildtätigen Unterstützung von materiell und persönlich hilfsbedürftigen Personen.

b) Für die Förderung der Kunst und des Kulturschaffens durch die finanzielle Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Kunst- und Kulturbegabten, insbesondere der Fortbildung von Jungmusikern in sog. Jungmusikercamps sowie die Ermöglichung von Auftritten und Vorführungen durch Kunst- und Kulturbegabte.

c)  Für die Förderung der Bildung:

  • durch Auslobung von Stipendien an Studierende gem. § 40 b BAO;
  • durch die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Vorträgen und Bildungsveranstaltungen.

d) Für die Förderung des Sports:

  • durch die Durchführung von Sportsveranstaltungen, wie zum Beispiel von Tennis- und Golfturnieren.

e) Für die Förderung ethischer Grundsätze und der Völkerverständigung:

  • durch die Förderung verantwortungsbewusster Betätigung aller Rotarier, sowie die Förderung der Jugend, insbesondere durch Unterstützung der Rotaract Jugendcamps, sozialbedürftiger Einzelpersonen und von sozialen Anliegen verfolgenden Gemeinschaften;
  • durch Pflege des guten Willens zur Verständigung und zum Frieden unter den Völkern durch eine Weltgemeinschaft berufstätiger Personen, geeint im Ideal des Dienens.

f)  Für die Förderung der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe:

  • durch die Durchführung von Projekten durch die Mitglieder des Vereins oder dessen Erfüllungsgehilfen.

g) Vorträge und Versammlungen, informelle Zusammenkünfte, Motivations- und Mitglieder-veranstaltungen; besondere Erwähnungen, Auslobung von Ehrenzeichen und Urkunden, Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

h) Durch Spenden an spendenbegünstigte Organisationen gem. § 4a EStG, die dieselben Zwecke verfolgen (gem. § 40a Z 1 BAO).

3. Die für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen materiellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: 

  • durch Mitgliedsbeiträge;
  • durch Sammlungen von Spenden und Vermächtnissen, Erbschaften und Legaten;
  • durch Förderungen durch öffentliche oder private Institutionen wie zum Beispiel EU, Gebiets- und Personenkörperschaften, in- und ausländische Organisationen (wie zum Beispiel der The Rotary Foundation, Rotary International, Rotary Stiftung) und andere Vereine;
  • durch Einnahmen aus der alljährlichen Eisstock-schießveranstaltung; der alljährlichen Versteigerung von Weinraritäten in Kooperation mit den Steirischen Terroir & Klassik Weingütern (STK), Vorträgen und Versammlungen, Vereinsfesten, Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie auch anderer Veranstaltungen, sowie aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins,
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.

4. Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch die Mitglieder, Organe und Mitarbeiter des Vereins. Der Verein kann sich zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Erfüllungsgehilfen bedienen; als Erfüllungsgehilfen können insbesondere tätig werden: 

  • die Mitglieder der Rotary Clubs, die im Distrikt 1910 zusammengefasst sind; 
  • die Mitglieder und Mitarbeiter anderer nahestehender Organisationen, wie insbesondere der The Rotary Foundation, Rotary International sowie von Rotary Clubs außerhalb des Distrikts 1910.
  • die Mitglieder und Mitarbeiter anderer Organisationen und Unternehmen, welche dieselben oder ähnliche Zwecke verfolgen oder die Projekte des Vereins unmittelbar unterstützen. 

 § 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Club ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Clubs können volljährige Personen werden, die sich im privaten und öffentlichen Bereich durch positive Charaktereigenschaften auszeichnen und die in ihrem Beruf eine besondere Qualifikation erreicht haben.

Die Aufnahme von Mitgliedern ist in einer Geschäftsordnung geregelt, wobei auf Vorschlag eines Mitgliedes zunächst der Aufnahmeausschuss, sodann der Vorstand und letztlich nach eingehender Diskussion alle Mitglieder entscheiden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Sie haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Mitglieder sind zudem gehalten, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs leiden könnte.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10 Die Generalversammlung

(1)   Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 31. Dezember statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(2)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

(3)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(4)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(5)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Past Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Past Präsident den Vorsitz dessen Amtszeit die am wenigsten zurückliegende ist.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. - Wahl der Rechnungsprüfer. - Entlastung des Vorstandes. - Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge. - Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. - Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie Änderungen der Geschäftsordnung und die freiwillige Auflösung des Clubs. - Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 § 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

Präsident
Pastpräsident (stellvertretender Präsident)
Präsident elect
Präsident Nominee

Sekretär
Berichterstatter (zugleich 2. Sekretär)
Schatzmeister
Clubmeister (zugleich stellvertretender Schatzmeister)
Beauftragte für Berufsdienst, Gemeindienst, Internationaler Dienst, Jugenddienst, Foundation, Öffentlichkeitsarbeit
Vortragsmeister
Internetbeauftragter-CICO

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. - Die Wahrnehmung weiterer Aufgabenbereiche wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs.

 § 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand sowie bei den wöchentlichen Meetings.

Präsident elect und Pastpräsident sowie Sekretär unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben.

Der Sekretär erledigt den Schriftverkehr des Clubs.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers deren Stellvertreter.

Dem Berichterstatter obliegt die Führung des Protokolls in der Generalversammlung und im Vorstand sowie die Abfassung der Wochenberichte.

Der Clubmeister ist für die Organisation inneren Angelegenheiten verantwortlich.

Der Vortragsmeister plant in Absprache mit dem Präsidenten das Programm für die wöchentlichen Vorträge.

 § 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, und sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 § 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das clubinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

 § 17 Auflösung des Clubs

Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation findet durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand statt. Das bei der Auflösung des Clubs vorhandene Clubvermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten – dem gemeinnützigen Zweck des Clubs entsprechend - Wohlfahrtseinrichtungen zuzuwenden, die von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.

§ 18 Vereinsvermögen bei Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ist §§ 34 ff BAO zu verwenden. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt werden, die Entscheidung, für welche konkrete gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke das Vereinsvermögen verwendet wird, obliegt der Mitgliederversammlung. 

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Diese Statuten wurden in der Generalversammlung des RC Leibnitz am 11. Dezember 2017 vorgelegt und nach Diskussion einstimmig genehmigt.

Leibnitz, am 11. Dezember 2017

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